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   EuGH, 15.01.1998 - C-403/95 P   

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EuGH, 15.01.1998 - C-403/95 P (https://dejure.org/1998,6468)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1998 - C-403/95 P (https://dejure.org/1998,6468)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - C-403/95 P (https://dejure.org/1998,6468)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beamte - Einstellungsverfahren - Artikel 45 des Statuts - Begründung - Schadensersatz - Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Obst / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Obst / Kommission

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c
    1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung des Vorbringens vor dem Gericht - Unzulässigkeit - Zurückweisung

  • EU-Kommission

    Obst / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel wegen Nichtberücksichtigung einer Bewerbung im Einstellungsverfahren von Beamten; Ablehnung der Aufhebung einer Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen; Anforderungen an die Rechtsmittelschrift betreffend die genaue Bezeichnung der ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; Verfahrensordnung § 1 c Art. 112; ; Statuts Art. 45 d

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung des Vorbringens vor dem Gericht - Unzulässigkeit - Zurückweisung - [EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51 - Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c]

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache T-562/93 - Aufhebung der Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Leiters der Einheit Inspektion und Kontrolle im Pflanzenschutzbereich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 19.10.1995 - T-562/93
    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-403/95
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache T-562/93 (Obst/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-737) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer).

    Herr Obst (Kläger und Rechtsmittelführer) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache T-562/93 (Obst/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-737; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, soweit dadurch, abgesehen von der Verurteilung der Kommission zum Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens, seine Klage auf Aufhebung der Stellungnahme Nr. 45/93 des Beratenden Ausschusses für Ernennungen vom 18. Februar 1993 betreffend die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers und auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 22. März 1993 über die Ablehnung dieser Bewerbung sowie auf Ersatz des ihm angeblich entstandenen materiellen Schadens zurückgewiesen wurde.

  • EuG, 20.05.1994 - T-510/93
    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-403/95
    Das Gericht wies diese Klage durch Beschluß vom 20. Mai 1994 mit der Begründung als unzulässig ab, daß die Neuveröffentlichung nicht als eine stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers angesehen werden könne und daher keine diesen beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darstelle (Rechtssache T-510/93, Obst/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-461).
  • EuGH, 26.09.1994 - C-26/94

    X / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-403/95
    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnr. 10, vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hoe/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19, vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P,X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13, und vom 17. Oktober 1993 in der Rechtssache C-62/94 P, Turner/Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17).
  • EuGH, 14.09.1995 - C-396/93

    Henrichs / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-403/95
    Insoweit genügt die Feststellung, daß dann, wenn alle anderen in einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, der die Kosten betreffende Rechtsmittelgrund nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen ist (Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnrn.
  • EuGH, 07.03.1994 - C-338/93

    De Hoe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-403/95
    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnr. 10, vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hoe/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19, vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P,X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13, und vom 17. Oktober 1993 in der Rechtssache C-62/94 P, Turner/Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17).
  • EuGH, 26.04.1993 - C-244/92

    Kupka Floridi / ESC

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-403/95
    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnr. 10, vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hoe/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19, vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P,X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13, und vom 17. Oktober 1993 in der Rechtssache C-62/94 P, Turner/Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17).
  • EuGH, 29.05.1997 - C-153/96

    de Rijk / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-403/95
    Insoweit genügt die Feststellung, daß das Rechtsmittel nicht die Rechtsmittelgründe angibt, auf die der Antrag gestützt ist, da der bloße Verweis auf die Ausführungen zu den - bereits geprüften - Rechtsmittelgründen betreffend die Aufhebung derEntscheidung vom 22. März 1993 nicht ausreicht, um die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, genau zu bezeichnen (vgl. u. a. Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-153/96 P, De Rijk/Kommission, Slg. 1997, I-2901, Randnr. 15).
  • EuGH, 17.10.1995 - C-62/94

    Turner / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-403/95
    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnr. 10, vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hoe/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19, vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P,X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13, und vom 17. Oktober 1993 in der Rechtssache C-62/94 P, Turner/Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17).
  • EuG, 14.05.1991 - T-30/90

    Wolfdietrich Zoder gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beförderung -

    Auszug aus EuGH, 15.01.1998 - C-403/95
    Selbst wenn man annimmt, daß die Kommission bei anderen, mit ähnlichen Aufgaben betrauten Beamten ähnliche Kriterien hätte anlegen müssen, kann der Kläger nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen, daß ihm eine fehlerhafte Rechtsanwendung zum Vorteil Dritter zugute kommen müsse (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1991 in der Rechtssache T-30/90, Zoder/Kommission, Slg. 1991, II-207, Randnr. 26).
  • EuGH, 09.07.1998 - C-317/97

    Smanor u.a. / Kommission

    Aus diesen beiden Vorschriften ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Beschlusses sowie das rechtliche Vorbringen, auf das der Antrag auf dessen Aufhebung gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-303/96 P, Bernardi/Parlament, Slg. 1997, I-1239, Randnr. 37, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-403/95 P, Obst/Kommission, Slg. 1998, I-27, Randnr. 17).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-252/97

    N / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit nur einen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessenZuständigkeit fällt (vgl. u. a. Beschluß vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-403/95 P, Obst/Kommission, Slg. 1998, I-27, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-41/99

    Sadam Zuccherifici u.a. / Rat

    9: - Siehe dazu nur den Beschluss vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-403/95 P (Obst/Kommission, Slg. 1998, I-27, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-252/96

    Parlament / Gutiérrez de Quijano y Lloréns

    (22) - Vgl. in diesem Sinne Beschluß vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-403/95 P (Obst/Kommission, Slg. 1998, I-27, Randnr. 18).
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